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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18 NZB   

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https://dejure.org/2019,86027
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18 NZB (https://dejure.org/2019,86027)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.08.2019 - L 15 AS 253/18 NZB (https://dejure.org/2019,86027)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. August 2019 - L 15 AS 253/18 NZB (https://dejure.org/2019,86027)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18
    Bezug genommen hat das SG insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R -.

    Zur Begründung führt er aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtsfehlerhaft die Berufung nicht zugelassen habe, da sich aus der Entscheidung eine Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R - ergebe, denn das BSG habe in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die Gerichte grundsätzlich ihre Ermittlungen von Amts wegen auf alle Tatsachen auszudehnen hätten, die dem Verwaltungsakt zugrunde lägen.

    Damit weicht die Entscheidung des SG Bremen vom 9. August 2018 erkennbar von der Entscheidung des BSG vom 25. Juni 2015 -14 AS 30/14 R- ab.

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18
    Darüber hinaus hat das BSG auch in der zitierten Entscheidung hinreichend verdeutlicht, dass es sich um eine Ausnahmekonstellation handelt, indem es nochmals festgestellt hat, dass die Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (BSG a.a.O. Rn 23 -zit. nach beck online) Weitere Ausnahmekonstellationen, wie etwa die Umkehr der Beweislast zulasten desjenigen, der Einkommen erzielt hat (vergleiche BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 -B 11 a AL 7/05 R- und Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06) sind hier, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig, da es an der vorherigen erfolglosen Amtsermittlung des SG fehlt.
  • BSG, 19.11.2009 - B 13 RS 61/09 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18
    Dieser setzt gem. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt und der angefochtenen Entscheidung tragend zugrunde liegt (vgl. BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 13 RS 61/09 B, Rn 14; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 12 Aufl, § 160, Rn 13).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 21/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - verdecktes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18
    Darüber hinaus hat das BSG auch in der zitierten Entscheidung hinreichend verdeutlicht, dass es sich um eine Ausnahmekonstellation handelt, indem es nochmals festgestellt hat, dass die Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (BSG a.a.O. Rn 23 -zit. nach beck online) Weitere Ausnahmekonstellationen, wie etwa die Umkehr der Beweislast zulasten desjenigen, der Einkommen erzielt hat (vergleiche BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 -B 11 a AL 7/05 R- und Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06) sind hier, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig, da es an der vorherigen erfolglosen Amtsermittlung des SG fehlt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2020 - L 15 AS 197/19
    Der dort vom BSG aufgestellte Grundsatz, wonach ein Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen, findet für das vorliegende Verfahren daher auch keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 13. August 2019 - L 15 AS 253/18 NZB und L 15 AS 252/18 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2020 - L 15 AS 196/19
    Der dort vom BSG aufgestellte Grundsatz, wonach ein Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen, findet für das vorliegende Verfahren daher auch keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 13. August 2019 - L 15 AS 253/18 NZB und L 15 AS 252/18 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2020 - L 15 AS 244/18
    Der dort vom BSG aufgestellte Grundsatz, wonach ein Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen, findet für das vorliegende Verfahren daher auch keine Anwendung (vgl. hierzu die in den Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschlüsse vom 13. August 2019 - L 15 AS 253/18 NZB und L 15 AS 252/18 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2020 - L 15 AS 246/18
    Der dort vom BSG aufgestellte Grundsatz, wonach ein Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen, findet für das vorliegende Verfahren daher auch keine Anwendung (vgl. hierzu die in den Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschlüsse vom 13. August 2019 - L 15 AS 253/18 NZB und L 15 AS 252/18 NZB).
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